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Rubriken
Cross-Promotion
Wer es allzu genau nimmt, den nennt die Umgangssprache einen Erbsenzähler. Liest man eine Entscheidung des Bundeskommunikationssenats so kommt man zur Ansicht, auch dieses Gremium habe ab und zu mit derartigen Erbsenzählern zu tun. Zuletzt mit den Juristen eines privaten Radiosenders. Sie verlangten die Verurteilung des ORF, weil dieser im TV-Programm für eine Radiosendung geworben habe also verbotene Cross-Promotion betrieben habe.
Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer ein Video mit der beanstandeten Sendung von ORF 2 vor. Die hochrangigen Juristen des Senats beschrieben die 15-Sekunden-Sendung dann in ihrem Protokoll mit akribischer Genauigkeit so: Auf schwarzem Hintergrund läuft im oberen Teil des Bildes in zwei verschiedenen Schriftgrößen von rechts nach links der Text Sicher durch die Stadt, wobei die größere Schrift hinter den weißen Buchstaben der kleineren Schrift nur schemenhaft wahrzunehmen ist. Im mittleren Teil des Bildes ist ein durch Sektoren unterbrochenes, im Vergleich zum erwähntem Text gegenläufiges Laufband mit wechselnden Verkehrsszenen, die sowohl bei Tag als auch bei Nacht aufgenommen wurden, zu sehen. Kurz vor Ende des Spots wird zunächst unterhalb der Verkehrsszenen das Radio-Wien-Logo in der Mitte des Bildschirms eingeblendet und sodann erscheint oberhalb der Verkehrszenen der Text Radio Wien Verkehrsinformation. Während des Spots spricht eine männliche Stimme folgenden Text: Mit der Radio Wien Verkehrsinformation die wichtigsten Verkehrsinfos zur vollen und zur halben Stunde. Ihre Verkehrsinformation auf Radio Wien. Als Musik untermalt die Band The Staple Singers mit dem Titel Ill take you there den Spot, wobei die Musik ab dem Zeitpunkt, indem der Text gesprochen wird, in den Hintergrund tritt.
Der Senat meinte, das Gesetz erlaube nur neutral gehaltene Informationen über einzelne Sendungsinhalte, der bekrittelte Spot erwähnt derartige Inhalte jedoch nicht. Der ORF argumentierte, dass die tatsächlichen Inhalte von aktuellen Verkehrsinformationen im vorhinein ja nicht angegeben werden können. Nur Unmögliches anzukündigen wäre also gesetzestreu. Der Senat wischte den Einwand beiseite. Für ihn steht fest, der Spot fördere die Popularität von Radio Wien und bewerbe dadurch verbotenerweise den privaten Radiosender.
Finanzielle Konsequenzen hat eine derartige Verurteilung nicht. In der Praxis bedeutet sie allerdings, dass es im TV keine Hinweise mehr auf Verkehrssendungen im Radio geben dürfte.
Erschienen in Ausgabe 10+11/2008 in der Rubrik “Rubriken” auf Seite 16 bis 16. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.
