ARCHIV » 2008 » Ausgabe 12/2008+01/2009 » Bilderrätsel »
gehört zu
Beruf
Paragraf 7a Mediengesetz
Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen
Paragraf 7a. (1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die
1. Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder
2. einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde, und werden hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 14.535 Euro nicht übersteigen; im Übrigen ist Paragraf 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.
(2)Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung 1. im Fall des Abs. 1 Z 1 geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen,
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 sich auf einen Jugendlichen oder bloß auf ein Vergehen bezieht oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann.
(3)Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn 1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
2. die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlasst war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei,
3. der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht oder
4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Erschienen in Ausgabe 12/2008 in der Rubrik “Beruf” auf Seite 104 bis 107. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.
